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AGB
1. Allgemein
1. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lockout-Tagout-Shop.com (ein Division von Unique Safety Products GmbH), nachfolgend LTS genannt, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Auftraggeber“: jede natürliche oder juristische Person, die Produkte von LTS kauft oder der LTS Produktangebote unterbreitet.
„Produkte“: alle Waren und/oder Dienstleistungen, die Gegenstand eines Vertrages sind, sowie alle Ergebnisse der von LTS erbrachten Dienstleistungen, wie z.B., aber nicht beschränkt auf die Annahme von Arbeiten, Lieferung von Waren, Beratung usw.
„Auftrag“ zur Übernahme jeglicher Verpflichtung seitens LTS in Bezug auf die Produktlieferung.
2. Alle Angebote von LTS, alle an LTS erteilten Aufträge und alle mit LTS geschlossenen Verträge sowie alle von LTS auszuführenden bzw. ausgeführten Arbeiten, unterliegen diesen Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Jede Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Bedingungen Dritter, die den offensichtlichen Zweck haben oder haben könnten, als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers angesehen zu werden, unabhängig vom Stand der Realisierung oder Ausführung von Verträgen mit LTS, wird ausdrücklich abgelehnt. Falls die schriftlichen Einkaufs-, Ausschreibungs- oder sonstigen Bedingungen des Auftraggebers Widersprüchlichkeiten beinhalten, haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von LTS Vorrang, es sei denn, die oben erwähnten Bedingungen des Auftraggebers wurden durch LTS ausdrücklich und schriftlich akzeptiert.
3. Der Auftraggeber akzeptiert die Anwendung dieser Bedingungen hiermit auch für alle zukünftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und LTS in Bezug auf alle von LTS zu liefernden Produkte bzw. zu erbringenden Dienstleistungen.
2. Angebote; Vertragsabschluss
1. Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn, LTS gibt ausdrücklich und schriftlich etwas anderes an.
2. Ein Vertrag wird nur dann abgeschlossen, wenn und soweit LTS einen Auftrag des Auftraggebers schriftlich annimmt oder wenn LTS mit der Ausführung des Auftrags beginnt. LTS behält sich das Recht vor, nur Aufträge ab einem bestimmten Mindestbetrag anzunehmen.
3. Der Auftraggeber muss LTS rechtzeitig und schriftlich über eventuelle Änderungen bei der Ausführung eines von ihm erteilten Auftrags informieren. LTS hat das Recht, dem Auftraggeber zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen, die mit einer Änderung der Auftragsausführung verbunden sind.
4. Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels sind alle von LTS erteilten Empfehlungen, Berechnungen, Mitteilungen und Erklärungen über Kapazitäten, Ergebnisse und/oder erwartete Leistungen der von LTS zu liefernden Produkte nur dann bindend, wenn und soweit diese Informationen in der schriftlichen Auftragsbestätigung von LTS enthalten sind oder Teil eines gesonderten schriftlichen Vertrags zwischen LTS und dem Auftraggeber sind, in dem ausdrücklich von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen wird.
3. Lieferung
1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk.
2. In allen anderen Fällen bewegen sich die Waren auf Risiko des Auftraggebers.
4. Lieferfrist
1. Die von LTS angegebenen bzw. vereinbarten Lieferfristen sind unverbindlich und nur eine grobe Schätzung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Lediglich der Ablauf dieser Fristen führt nicht zu einer rechtlichen Nichterfüllung. LTS bemüht sich, so viel wie möglich innerhalb der angegebenen bzw. vereinbarten Fristen zu liefern. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gibt die Überschreitung der Lieferfrist dem Auftraggeber nicht das Recht, Schadenersatz zu fordern, das Produkt abzulehnen, eine seiner eigenen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht zu erfüllen oder auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.
2. Nur Überschreitungen ausdrücklich und schriftlich vereinbarter Lieferfristen von LTS geben dem Auftraggeber das Recht auf einen im Voraus schriftlich und ausdrücklich festgelegten Schadensersatz. Dieser Schadensersatz überschreitet jedoch den für die verzögerte Arbeit vereinbarten Preis nicht.
3. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, den Vertrag für den nicht ausgeführten Teil aufzulösen, wenn die Arbeiten nicht innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen, wie vom Auftraggeber nach der oben genannten Verzögerung schriftlich mitgeteilt, ausgeführt werden. Im Falle einer solchen Auflösung verzichtet der Auftraggeber endgültig auf jeglichen Anspruch auf Schadensersatz, einschließlich der in Artikel 3.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten pauschalierten Schadenersatzansprüche.
4. Die vom Auftraggeber vereinbarte oder gemäß dem zweiten Absatz festgelegte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, um den sich die Ausführung aufgrund höherer Gewalt verzögert, unabhängig davon, ob die Umstände, die zu höherer Gewalt führen, vor oder nach Abschluss der Ausführung eintreten. Der Vertrag wird zudem um den Zeitraum verlängert, in dem der Auftraggeber mit einer Zahlung oder der Ausführung einer anderen Verpflichtung in Verzug ist, die später als vereinbart erfolgt oder dies von LTS vernünftigerweise erwartet werden konnte, unabhängig davon, ob der Auftraggeber in Verzug ist und ohne jegliche weitere Inverzugsetzung.
5. Preise
1. Die von LTS aufgeführten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Wechselkursen, Raten und anderen preisbestimmenden Faktoren. Wenn nach dem Datum des Vertragsabschlusses gemäß Artikel 2 ein oder mehrere diese preisbestimmenden Faktoren eine Änderung verursachen, noch bevor der Auftrag vollständig ausgeführt ist, dann behält sich LTS das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern. Zu diesen Änderungen gehören: Erhöhung der Frachttarife, Import- und Exportzölle und andere Abgaben, Erhöhung der Rohstoff- und Energiepreise, Umstellung auf andere Währungen, einschließlich der Umstellung auf den Euro. Wechselkursdifferenzen von 3% oder weniger am Tag der Lieferung im Vergleich zu den Wechselkursen am Tag des Angebots werden nicht ausgeglichen. Im Falle größerer Differenzen erfolgt eine Gesamtausgleichung durch LTS.
2. Alle Preise verstehen sich ohne Steuern, Fracht, Verpackungskosten, Abgaben oder Zuschläge von (halb-)staatlichen Behörden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mehrwertsteuer, Umweltbeiträge, Beiträge im Zusammenhang mit der Vervielfältigung/Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke, sowie etwaige Kupfer- oder andere Metallzuschläge.
6. Eigentumsvorbehalt; Zurückbehaltungsrecht
1. Als zusätzliche Sicherheit für die Zahlung des geschuldeten Betrages geht das Eigentum an den von LTS gelieferten Produkten erst dann auf den Auftraggeber über, wenn und nachdem der Auftraggeber all das, was er LTS im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag, einschließlich eventueller Zinsen und Kosten und, soweit gesetzlich zulässig, im Zusammenhang mit anderen Verträgen, bei denen LTS Vertragspartei ist, beglichen hat oder begleichen wird.
2. LTS ist berechtigt, Waren, die LTS aus welchem Grund auch immer in ihrem Besitz hat oder haben wird, vom Auftraggeber zurückzubehalten, bis alles, was der Auftraggeber LTS schuldet, beglichen ist, es sei denn, der Auftraggeber hat hierfür angemessene Sicherheit geleistet. Für LTS gilt dieses Zurückbehaltungsrecht auch in jenen Fällen, in denen dem Auftraggeber ein Zahlungsaufschub gewährt wird oder der Auftraggeber für zahlungsunfähig erklärt wird.
7. Eigentum des Auftraggebers
1. LTS wendet bei der Lagerung, Verwendung, Verarbeitung und Bearbeitung der Waren, die ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, die gleiche Sorgfalt an wie bei ihren eigenen Waren.
2. Das Risiko für Waren, die LTS vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, liegt jedoch immer beim Auftraggeber.
8. Geistige Eigentumsrechte
1. Der Auftraggeber garantiert, dass die Ausführung der Aufträge von LTS keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt.
2. Das Urheberrecht, sowie alle anderen geistigen Eigentumsrechte an von LTS entworfenen oder realisierten Skizzen, Zeichnungen, Fotos, Software, Modellen etc. bleiben bei LTS, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
9. Rechnungsstellung; Zahlung
1. LTS hat das Recht, jede Teillieferung, die eine Lieferung von Teilen einer zusammengesetzten Bestellung umfasst, gesondert in Rechnung zu stellen. LTS ist zudem berechtigt, Aufträge, die eine lange Bearbeitungszeit erfordern, in Raten in Rechnung zu stellen, mit der Maßgabe, dass LTS in solchen Fällen vorher mit dem Auftraggeber Vereinbarungen über die betreffenden Zeiträume und Beträge trifft.
2. Alle Zahlungen müssen in der von LTS angegebenen Währung und im Büro von LTS oder auf ein von LTS anzugebendes Bankkonto erfolgen. Zahlungen müssen innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. LTS ist und bleibt jederzeit berechtigt, eine ausreichende (vorherige) Bezahlungssicherheit der von LTS zu liefernden Waren zu verlangen und die Auftragsausführung einzustellen, wenn diese Sicherheit nicht geleistet wird oder nicht geleistet werden kann.
3. Wenn der Auftraggeber einen von ihm gemäß dem Vorstehenden geschuldeten Betrag nicht bezahlt, dann ist er automatisch in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Wenn der Auftraggeber in Verzug ist, schuldet er LTS Verzugszinsen in Höhe von 1% des Rechnungsbetrags für jeden Monat bzw. Teil eines Monats, in dem das Fälligkeitsdatum überschritten wird. Dies unbeschadet der anderen LTS zustehenden Rechte, einschließlich des Rechts, vom Käufer alle mit der Eintreibung verbundenen Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Inkassokosten, einschließlich der Kosten von Dritten, die von LTS mit der Eintreibung beauftragt wurden, wie z.B. Rechtsanwälte und Staatsanwälte, Gerichtsvollzieher und/oder Inkassobüros, einzufordern.
4. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Abzüge, Verrechnungen oder Schuldenausgleich mit etwaigen Forderungen, die er gegenüber LTS hat. Wenn der Auftraggeber glaubt, doch Ansprüche, in welcher Form auch immer, in Bezug auf die Lieferung oder Ausführung des Auftrags geltend machen zu können, entbindet ihn dies nicht von der Verpflichtung, zum vereinbarten Zeitpunkt und in der vereinbarten Weise zu zahlen. Er ist ferner nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung auszusetzen.
5. Wenn der Auftraggeber in Verzug ist, ist er verpflichtet, die außergerichtlichen Inkassokosten zu erstatten. Diese werden auf mindestens 15% des ausstehenden Betrages geschätzt.
10. Höhere Gewalt
1. LTS informiert den Auftraggeber so schnell wie möglich über den Eintritt höherer Gewalt.
2. Unter höherer Gewalt versteht sich: Jeder Umstand, der unabhängig vom Willen von LTS stattfindet, durch welchen die Verpflichtungserfüllung gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise, vorübergehend oder langfristig verhindert wird oder wenn die Erfüllung von Verpflichtungen von LTS vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, unabhängig davon, ob dieser Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war, wie z.B., aber nicht beschränkt auf, staatliche Maßnahmen, Feuer, Unfälle, Arbeitskonflikte, Beschlagnahme, Defekte und Ausfälle an/in Maschinen, Anlagen und/oder (eingebetteter) Software und (elektronischer) Datenverarbeitung sowie der vollständige oder teilweise Ausfall von Lieferanten.
3. Die Erfüllung in einem oder mehreren Fällen unter Umständen, die im vorstehenden Absatz erläutert wurden, berührt nicht das Recht zur Aussetzung oder Beendigung in anderen Fällen.
11. Auflösung
1. Im Falle eines Vertragsbruchs, einer Entmündigung, der Stellung unter Dienstaufsicht eines Teils des Vermögens, einer Beantragung eines Zahlungseinstellung, eines Konkurses, einer Geschäftseinstellung oder des Todes des Auftraggebers und, wenn der Auftraggeber eine juristische Person ist, auch im Falle der Auflösung bzw. Liquidierung der juristischen Person oder Änderung der Geschäftsführung eines betriebenen Unternehmens durch diese juristische Person, ist LTS berechtigt, die Ausführung des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages auszusetzen oder den Vertrag ohne vorherige Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufzulösen und das Eigentum von LTS wieder in Besitz zu nehmen, unbeschadet des Rechts auf Schadenersatz.
2. Tritt ein im vorstehenden Absatz genanntes Ereignis ein, sind alle Forderungen von LTS gegenüber dem Auftraggeber sofort und in voller Höhe fällig.
3. Wenn von LTS vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen durch das Eintreten von höherer Gewalt erfüllen kann, hat sie das Recht, den Vertrag ohne gerichtliches Mitwirken per Einschreiben ganz oder teilweise aufzulösen oder die Ausführung des Vertrags ganz oder teilweise auszusetzen, ohne dabei zu irgendeiner Entschädigung verpflichtet zu sein.
4. Der Auftraggeber ist nur in den in Artikel 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Fällen berechtigt, den Vertrag aufzulösen, und erst nach Zahlung aller zu diesem Zeitpunkt an LTS geschuldeten Leistungen, unabhängig davon, ob diese fällig sind oder nicht.
12. Garantie
1. Mit der Lieferung endet jegliche Haftung von LTS, mit Ausnahme ihrer Haftung gemäß diesem Artikel und ihrer Haftung nach zwingendem Recht.
2. Beschwerden über sofort erkennbare Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung des Produktes schriftlich an LTS gemeldet werden, andernfalls erlischt das Reklamationsrecht. Wenn LTS die Beschwerde für gerechtfertigt hält, unternimmt LTS alle zumutbaren Anstrengungen, um die festgestellten Mängel zu beheben. LTS unterliegt dabei niemals einer Verpflichtung, die über das vereinbarte Produkt hinausgeht.
3. Für sonstige etwaige Mängel haftet LTS nur dann, wenn der Käufer nachweist, dass diese auf eine fehlerhafte Konstruktion, eine mangelhafte Ausarbeitung oder die Verwendung ungeeigneter Materialien bei der Herstellung der gelieferten Ware zurückzuführen sind. Wenn der Käufer in einem solchen Fall innerhalb der angemessenen Frist eine Beschwerde einreicht, unternimmt LTS alle zumutbaren Anstrengungen, um die festgestellten Mängel zu beheben. LTS unterliegt dabei niemals einer Verpflichtung, die über das vereinbarte Produkt hinausgeht.
4. Wenn das Produkt aus Waren besteht, die (größten)teils von Dritten hergestellt wurden, geht die Garantie von LTS nicht über das hinaus, was von den Lieferanten von LTS garantiert wird.
5. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Garantie, wenn LTS gemäß dem Auftrag gebrauchtes Material oder gebrauchte Waren liefert, wenn der Auftraggeber die Waren für einen anderen Zweck als den, für den sie offensichtlich bestimmt sind verwendet oder (anderweitig) nachlässig bearbeitet, sowie bei normaler Abnutzung.
6. Nach Ablauf von einem (1) Jahr nach Lieferung der Produkte kann der Auftraggeber keine weiteren Ansprüche mehr machen und ist LTS vollständig von jeglicher Haftung oder Garantieverpflichtung befreit.
13. Haftungsausschluss
1. Die Erfüllung der oben genannten Bemühungsverpflichtungen stellen die einzige Verpflichtung von LTS gegenüber dem Auftraggeber im Falle von fehlerhafter Lieferung, Nichterfüllung, versteckten Mängeln, Irrtum oder unrechtmäßiger Handlung dar. Ausgeschlossen sind beispielsweise und insbesondere alle anderen Ansprüche des Auftraggebers in Bezug auf direkte oder indirekte Schäden ungeachtet ihrer Ursache, auch durch eigenes Verschulden oder Verschulden des Personals von LTS, mit Ausnahme von Vorsatz, bedingtem Vorsatz, Leichtfertigkeit oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer von LTS, sowie alle Ansprüche des Auftraggebers auf Vertragskündigung oder Vertragsauflösung. Der Auftraggeber stellt LTS von allen Ansprüchen Dritter aufgrund von Handlungen oder Mängeln von LTS oder ihres Personals im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages und/oder aufgrund fehlerhafter Lieferung frei, vorbehaltlich in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels wurden auch zugunsten des Personals von LTS und anderer Personen festgelegt, die von LTS mit der Montage und/oder Herstellung von Gütern und/oder mit der Vertragsausführung beauftragt sind.
14. Anwendbares Recht; Gerichtsstand
1. Alle Angebote von LTS an den Auftraggeber und alle Verträge mit dem Auftraggeber unterliegen dem niederländischen Recht.
2. Etwaige Streitfälle, die sich aus einem Vertrag ergeben (einschließlich Fälle, die nur eine der Parteien als Streitfall betrachtet), werden, soweit die Bezirksgerichte in diesen Angelegenheiten absolut zuständig sind, ausschließlich vor dem Bezirksgericht in Düsseldorf anhängig gemacht, vorbehaltlich des Rechts von LTS, diese Streitfälle einem anderen zuständigen Gericht vorzulegen.
15. Zusätzliche Bedingungen für die Montage durch LTS
Unser Angebot basiert auf der Tatsache, dass:
1. Der Lieferwagen der Monteure so nah wie möglich an den Montagebereich heranfahren (max. 50 Meter) kann, damit der Zeitaufwand für das Abladen von Material und Werkzeugen auf ein Minimum reduziert und der Lieferwagen als mobile Werkstatt genutzt werden kann;
2. der Transportweg in den Bereich, wo die Produkte montiert werden sollen, frei von Hindernissen, lästigen Teilen oder Höhenunterschieden ist;
3. ein Gabelstapler bzw. ein anderes Transportmittel zur Verfügung steht, falls Materialien auf der Baustelle über Entfernungen von mehr als 10 Metern transportiert werden müssen;
4. dieses Transportmittel allen Sicherheitsanforderungen entspricht und einsatzbereit ist;
5. der Montagebereich sich im Erdgeschoss befindet;
6. der Montagebereich ausreichend Platz für die Durchführung von Montagearbeiten bietet und frei von Hindernissen ist, die die Montage erschweren könnten;
7. etwaige Einschränkungen oder besondere Anforderungen in Bezug auf die Montage, wie z.B. Genehmigungsanträge für Schweißen, Schleifen und Bohren, im Voraus an LTS gemeldet werden;
8. die Montage zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr ohne Unterbrechung außerhalb der üblichen Pausen stattfinden kann. Wenn Sie die Montagearbeiten zu anderen Zeiten durchführen lassen möchten, muss dies im Voraus vereinbart werden. Dafür gelten andere Tarife.
9. der Boden flach und aus Beton (oder einem technisch gleichwertigen Material) ist, an dem wir unsere Wände mit Standardankerbolzen oder Schussdübeln befestigen können, sofern nicht anders vereinbart und angeboten wurde;
10. Sie uns im Voraus mitteilen, wenn beim Bohren Kabel oder Rohre im Boden, den Wänden oder in den Gebäudesäulen berücksichtigt werden müssen. Da LTS keine Verantwortung für etwaige Schäden übernimmt, kann die Montage nur dann erfolgen, wenn die Position der Kabel oder Rohre ausdrücklich gekennzeichnet wird oder die Montage von Ihnen beaufsichtigt wird.
11. eine Vorankündigung erfolgt, wenn besondere Anforderungen erfüllt werden müssen; z.B. Vermeidung von Staub usw.
12. keine Aussparungen für Rohrleitungen, Kabelschächte und/oder anderes nicht bewegliches Material erforderlich sind, sofern im Angebot nicht anders angegeben wurde;
13. Platten, die während der Installation angepasst werden müssen, vor Ort fertiggestellt und bewahrt werden können;
14. eine 230V-Stromversorgung über eine geerdete Netzsteckdose im Umkreis von 10 Metern vom Arbeitsplatz verfügbar ist;
15. alle Maschinen, die eine Gefahr für den Montagebereich darstellen, abgeschaltet und abgesichert werden;
16. Restgefahren im Montagebereichbereich den Monteuren deutlich mitgeteilt werden;
17. alle möglichen Sicherheitsvorkehrungen vom Auftraggeber getroffen wurden.
18. der Auftraggeber für die Montage von Gitterwänden, die höher als 3.000 mm sind, einen Hubstapler zur Verfügung stellt. Der Preis für die Miete und den Transport des Hubstaplers ist nicht im Montagepreis enthalten, außer wenn anders angegeben.
Jede Abweichung von diesen Umständen kann zu zusätzlichen Kosten führen.
Alle Änderungen in Bezug auf dieses Angebot müssen zuerst mit LTS und nicht mit dem Monteur der Montagefirma vereinbart werden.
Etwaige zusätzliche Arbeitskosten, die sich aus Änderungen in der Aufstellung oder aus nicht gemeldeten besonderen Umständen, wie oben beschrieben, ergeben, werden auf der Grundlage einer späteren Berechnung berechnet.
16. Verbindliche Fassung
1. Die in der niederländischen Sprache erstellte Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als verbindliche Fassung.